Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
von URBANUS LINGUA (Stand 1.1.2004)
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr von URBANUS LINGUA mit dessen Kunden und regeln diesen abschließend, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Sie gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch wenn URBANUS LINGUA bei der Annahme einzelner Aufträge nicht mehr Bezug auf die AGB nimmt, sowie auch für künftige Geschäfte.
(2) Die AGB werden von den Kunden mit Auftragserteilung, spätestens mit Entgegennahme der Übersetzung, anerkannt. AGB des Auftraggebers sind für URBANUS LINGUA nur verbindlich, wenn sie durch URBANUS LINGUA ausdrücklich anerkannt wurden.
(3) Mündliche Erklärungen und telefonische Abreden sind für URBANUS LINGUA erst verbindlich, wenn URBANUS LINGUA diese schriftlich, jedenfalls per E-Mail, bestätigt hat.
§ 2 Ausführung des Übersetzungsauftrages; Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten des Auftraggebers
(1) Übersetzungen werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt.
(2) Übersetzungen werden hinsichtlich Rechtschreibung, Grammatik und Sprachgebrauch gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Zielsprache ausgeführt. Fachausdrücke werden, sofern keine besonderen Anweisungen oder Unterlagen mitgeschickt werden, in die allgemein übliche, lexikographisch vertretbare bzw. allgemein verständliche zielsprachliche Version übersetzt. Bei Eilaufträgen, die das Aufteilen der Leistung auf mehrere Mitarbeiter erforderlich machen, kann für eine einheitliche Terminologie keine Gewähr übernommen werden.
(3) Die zur Erstellung der Übersetzung notwendigen Informationen, wie den Verwendungszweck, und Unterlagen, wie z.B. Glossare, firmeninterne Titel, Fotos etc., hat der Auftraggeber bei der Auftragsvergabe unaufgefordert an URBANUS LINGUA zu übermitteln bzw. zur Verfügung zu stellen. Wird Begleitmaterial nicht bereitgestellt, so werden Fachausdrücke in allgemein üblicher und verständlicher Form übersetzt.
(4) URBANUS LINGUA behält sich vor, bei Unklarheiten im Originaltext, beim Auftraggeber zurückzufragen oder die Übersetzung nach bestem Wissen und Gewissen in allgemein verständlicher Form zu erstellen.
(5) Hat der Auftraggeber für die Übersetzung einen bestimmten, bzw. von allgemein anerkannten Regeln abweichenden Terminologie- oder Formwunsch, so teilt er dies mit und stellt entsprechende Anleitungen (Mustertexte, Paralleltexte, Glossare u. ä.) zur Verfügung. Die Verwendung einer spezifischen Terminologie des Auftraggebers ist bei Auftragserteilung ausdrücklich zu vereinbaren. Auf Wunsch von URBANUS LINGUA gewährt der Auftraggeber fachliche Konsultation.
(6) Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber URBANUS LINGUA vor dem Druck einen Korrekturabzug und nach dem Druck ein Belegexemplar zu überlassen. Gibt der Auftraggeber nicht an, dass die Übersetzung zum Druck vorgesehen ist oder lässt er URBANUS LINGUA vor Drucklegung keinen Korrekturabzug zukommen und druckt ohne die Freigabe von URBANUS LINGUA, so ist die Haftung von URBANUS LINGUA ausgeschlossen.
(7) Der Auftraggeber hat im Übersetzungsauftrag anzugeben, ob die Übersetzung veröffentlicht und ob sie für Werbezwecke verwendet werden soll. Sofern der Auftraggeber dies unterlässt, kann er nicht den Ersatz des Schadens verlangen, der dadurch entsteht, dass aufgrund einer mangelhaften Adaption die Veröffentlichung oder Werbung wiederholt werden muss oder zu einer Rufschädigung oder einem Imageverlust des Unternehmens führt.
(8) Bei jeglicher Art von Fernübertragung der übersetzten Texte hat der Auftraggeber deren Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit der Übertragung unverzüglich zu prüfen und Mängel unverzüglich anzuzeigen.
(9) Fehler und Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung der vorstehenden Obliegenheiten des Auftraggebers ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 3 Ausführung durch Dritte
(1) URBANUS LINGUA darf sich zur Ausführung aller Geschäfte Dritter bedienen, wenn URBANUS LINGUA dies nach seinem Ermessen für zweckmäßig und sinnvoll erachtet. URBANUS LINGUA haftet ausschließlich für die sorgfältige Auswahl Dritter. Der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl wird in jedem Falle Genüge getan, wenn es sich bei dem beauftragten Dritten um Übersetzter handelt, die für die jeweilige Sprache gerichtlich vereidigt/ermächtigt sind bzw. mit denen URBANUS LINGUA bzw. Firmen und Übersetzer, die URBANUS LINGUA bekannt sind, bereits erfolgreich zusammengearbeitet haben.
(2) Außer im Zusammenhang mit Dolmetscheinsätzen und Sprachunterricht bedürfen Kontakte zwischen dem Kunden und den von URBANUS LINGUA beauftragten Dritten der Genehmigung von URBANUS LINGUA.
§ 4 Angebote und Preise
(1) Alle Angebote und Preise sind freibleibend. Sie können ohne gesonderte Mitteilung den tatsächlichen Gegebenheiten und dem veränderten Aufwand angepasst werden. Die Preise gelten in Euro, wenn keine andere Währung vereinbart wurde. Alle in den Angeboten von URBANUS LINGUA genannten Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer.
(2) Bei umfangreichen Aufträgen kann eine Anzahlung oder eine Zahlung in Raten entsprechend der fertig gestellten Textmenge verlangt werden.
§ 5 Zahlungen
(1) URBANUS LINGUA berechnet dem Auftraggeber das Honorar für die Übersetzung unverzüglich nach ihrer Fertigstellung. Der Auftraggeber erhält die Rechnung auf dem Postwege oder in elektronischer Form. Der Rechnungsbetrag ist, falls nicht anders vereinbart, sofort fällig. Zahlungsziele, Skonti oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt, es sei denn, sie sind ausdrücklich vereinbart.
(2) Die Zahlung des Kunden erfolgt, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, durch Überweisung auf das in der Rechnung bezeichnete Konto von URBANUS LINGUA.
(3) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist URBANUS LINGUA berechtigt, Zinsen in gesetzlich geregelter Höhe geltend zu machen. Die Geltendmachung von weiteren Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(4) Storniert der Auftraggeber ohne Berechtigung einen Auftrag werden bereits fertig gestellte Arbeiten dem Kunden zur Verfügung gestellt und ihm berechnet. Die Geltendmachung eines gegebenenfalls weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 6 Liefertermin, höhere Gewalt
(1) Ist ein fester Liefertermin vereinbart, gilt dieser als zugesagt.
(2) URBANUS LINGUA kommt jedoch nicht in Verzug, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den URBANUS LINGUA nicht zu vertreten hat. So ist URBANUS LINGUA zur Abweichung vom Liefertermin bei nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers berechtigt.
(3) Kann der Liefertermin wegen höherer Gewalt oder aus anderen Gründen (Krankheit des Übersetzers, Notfall in der Familie, Computerfehler etc.), die von URBANUS LINGUA nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden, wird URBANUS LINGUA den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen. Sowohl URBANUS LINGUA als auch der Auftraggeber sind in solchen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Von URBANUS LINGUA bereits ausgeführte Teilleistungen sind zu honorieren. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind für solche Fälle ausgeschlossen.
(4) Die Vertragsparteien können schriftlich eine Nachfrist für die Fertigstellung der Übersetzung vereinbaren.
§ 7 Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Übersetzung nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von 14 Tagen schriftlich gegenüber URBANUS LINGUA zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung zu rügen. Sofern Mängel nicht rechtzeitig gerügt werden, gilt die Übersetzung als genehmigt und mangelfrei. Mängelrügen bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
(2) Die Übersetzung gilt nicht als mangelhaft, wenn URBANUS LINGUA den Auftrageber bei Auftragserteilung darauf hingewiesen hat, dass die von ihm gewünschte Frist eine den üblichen Qualitätsanforderungen gerecht werdende Bearbeitung nicht zulässt. Mängel in der Übersetzung, die auf schlecht lesbare, fehlerhafte oder unvollständige Textvorlagen oder falsche Terminologie des Auftraggebers zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich von URBANUS LINGUA.
(3) Stellt sich die Übersetzung als mangelhaft heraus, so beschränkt sich die Haftung von URBANUS LINGUA auf während einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten auf Mangelbeseitigung. Der Auftraggeber hat URBANUS LINGUA eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Verweigert er diese, so wird URBANUS LINGUA von der Mängelhaftung befreit. Werden Mängel innerhalb der gewährten Frist behoben, hat der Auftraggeber kein Recht auf Preisminderung. Werden Mängel nachweislich nicht behoben, kann der Auftraggeber eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln besteht kein Minderungsrecht.
§ 8 Haftung
(1) Neben der vorstehenden Gewährleistung für Mängel sind weitergehende Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen. URBANUS LINGUA übernimmt keine Haftung für durch die Übersetzung entstandene Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Auftraggebers und entgangenen Gewinn. URBANUS LINGUA haftet nicht dafür, dass der vom Auftraggeber übergegebene Text und die Übersetzung sich grundsätzlich für die vom Auftraggeber vorgesehene Verwendung eignen.
(2) URBANUS LINGUA übernimmt keine Haftung für Beschädigungen oder Verluste des Ausgangstexts sowie der weiteren Unterlagen des Auftraggebers und der Übersetzung bei der Übermittlung. URBANUS LINGUA wird ein aktuelles Virenschutzprogramm benutzen. Für Schäden durch Computerviren besteht keine Haftung. Ebenso haftet URBANUS LINGUA nicht für den Verlust von Dokumenten aufgrund von Feuer, Wasser oder sonstigen Naturgewalten sowie Einbruch und Diebstahl.
(3) URBANUS LINGUA haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesen Fällen gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht. Insoweit ist die Haftung von URBANUS LINGUA aber, soweit rechtlich zulässig, auf den Rechnungsbetrag bzw. den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens beschränkt. Davon unberührt bleibt die Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit Haftung von URBANUS LINGUA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen von URBANUS LINGUA.
(5) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen URBANUS LINGUA sind ausgeschlossen.
§ 9 Geheimhaltung
URBANUS LINGUA verpflichtet sich, die vom Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit mitgeteilten und als vertraulich gekennzeichneten Informationen geheim zu halten sowie angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte von diesen Informationen bzw. Unterlagen Kenntnis nehmen bzw. diese Informationen und Unterlagen verwerten können. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet, sobald die vertraulichen Informationen offenkundig und damit gemeinfrei geworden sind bzw. URBANUS LINGUA bereits bekannt waren. URBANUS LINGUA wird vertrauliche Informationen des Kunden grundsätzlich nicht an unbefugte Dritte weitergeben, kann jedoch zur Erbringung der Dienstleistungen Dritte einsetzen, sofern URBANUS LINGUA diese ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Geheimhaltungsschutz endet drei Jahre nach Übermittlung der Informationen bzw. Unterlagen an URBANUS LINGUA.
§ 10 Rechte Dritter
Der Auftraggeber garantiert und bestätigt, dass die Übersetzung des Quellenmaterials sowie die Veröffentlichung, der Vertrieb, der Verkauf und jede andere Verwendung der zu liefernden Übersetzung keine Verletzung von Patentrechten, Urheberrechten, Markenrechten, Patentrechten oder anderen Rechten Dritter darstellt und er uneingeschränkt befugt ist, den Text übersetzen zu lassen. Der Auftraggeber stellt URBANUS LINGUA von allen diesbezüglichen Ansprüchen in vollem Umfang frei.
§ 11 Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
(1) Die gelieferte Übersetzung sowie das Copyright an dieser bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum von URBANUS LINGUA. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.
(2) Sofern die Übersetzung für einen Dritten erfolgte, behält sich URBANUS LINGUA das Recht vor, diesen Dritten auf die offen stehende Forderung von URBANUS LINGUA sowie die daraus resultierende Unrechtmäßigkeit der Verwendung der Übersetzung hinzuweisen und eventuell von diesem die Begleichung der ausstehenden Beträge sowie URBANUS LINGUA in Verbindung damit entstandener Unkosten zu verlangen.
(3) URBANUS LINGUA behält sich sein Urheberrecht nach § 3 UrhG vor.
§ 12 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Die Abtretung der Rechte aus einem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Zustimmung von URBANUS LINGUA.
(2) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(3) Der Auftraggeber ist nur zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Das Vertragsverhältnis und weitere Geschäftsverbindungen zwischen URBANUS LINGUA und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz von URBANUS LINGUA (Leipzig).
§ 14 Wirksamkeit / Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam bzw. nichtig sein bzw. werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
URBANUS LINGUA
Nußäckerstraße 25
74081 Heilbronn
Telefon: (07131) 40 46 700
Fax: (07131) 40 46 701
Internet: www.urbanus-lingua.com
E-Mail: info@urbanus-lingua.com
Jörg Eckhardt
Dolmetscher / Übersetzer & Dozent
für Deutsch, Englisch, Russisch, Französisch und Polnisch
Öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher und Übersetzer